Ohne geht es nicht mehr
Seit dem 1. Mai 2014 ist ein Energieausweis für Immobilien Pflicht. Nötig ist er vor allem bei einem Verkauf oder einer Vermietung.
Wer braucht einen Energieausweis und wer nicht?
Jeder, der ein Haus oder eine Wohnung verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen will, braucht einen Energieausweis. Bei Eigentumswohnungen werden die Energieausweise für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen. Wer in seinem eigenen Haus wohnt und es nicht vermieten oder verkaufen will, braucht den Ausweis nicht.
Dabei gibt es aber eine Ausnahme: Wenn die Baugenehmigung ab dem 1.10.2007 beantragt oder die Bauausführung ab diesem Zeitpunkt begonnen wurde, ist der Ausweis auch bei selbst genutztem Eigentum nötig. Denn Eigentümer müssen den Ausweis bei Behörden vorlegen können. Nicht vorgeschrieben ist der Energieausweis hingegen für Besitzer von Baudenkmälern oder wenn die Nutzfläche unter 50 Quadratmetern liegt.
Was steht im Energieausweis?
Der Energieausweis dokumentiert den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes. Das Dokument umfasst in der Regel fünf Seiten und ist meist zehn Jahre gültig. Die neuen Ausweise enthalten unter anderem allgemeine Angaben zum Gebäude, darunter die Adresse, das Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik sowie die Anzahl der Wohnungen. Außerdem ist auf der ersten Seite vermerkt, welches Verfahren zur Berechnung der energetischen Qualität des Wohngebäudes eingesetzt wird.
Gibt es unterschiedliche Ausweise?
Grundsätzlich gibt es abhängig vom Berechnungsverfahren unterschiedliche Ausweise. Erfolgt die Ermittlung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs, spricht man von einem Bedarfsausweis. In diesem Fall werden die Kennwerte für Energiebedarf auf Seite zwei des Dokuments ausgewiesen, während die dritte Seite unausgefüllt bleibt.
Wird der gemessene Energieverbrauch ermittelt, ist von einem Verbrauchsausweis die Rede. Die Kennwerte für Energieverbrauch sind dann auf Seite drei des Dokuments dargestellt. In diesem Fall bleibt die zweite Seite unausgefüllt. Die Kennwerte geben den jährlichen Verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche an.
Was passiert, wenn der Ausweis noch nicht ausgestellt wurde?
Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss laut Haus & Grund aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen.